Persönlicher Freibetrag

Nach §16 ErbStG in der Fassung vom 01.01.2010 bleiben bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbern folgende steuerliche Erwerbe im Todesfall steuerfrei:

Person Freibetrag
Steuerklasse I
Ehepartner 500.000 EUR
Eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder und Stiefkinder 400.000 EUR
Enkelkinder, falls das Kind vorverstorben ist 400.000 EUR
Enkelkinder 200.000 EUR
Eltern, Großeltern und Urenkel 100.000 EUR
Steuerklasse II
Geschwister 20.000 EUR
Nichten und Neffen 20.000 EUR
Stiefeltern 20.000 EUR
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 EUR
Geschiedene Ehegatten 20.000 EUR
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber 20.000 EUR