Die Erbschaftsteuer wird ab dem 01.01.2010 gemäß §19 ErbStG in Höhe folgender Prozentsätze vom zu versteuernden Erwerb erhoben:
Zu versteuernder Erwerb |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
---|---|---|---|
EUR | % | % | % |
bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio. EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio. EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Mio. EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio. EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Bei den Beträgen, die nah an einer Stufe liegen, wird zusätzlich ein Härtefallausgleich geprüft. Liegt beispielsweise der steuerliche Erwerb bei 80.000 EUR, also 5.000 EUR über der letzten Stufe, so würde nach Tabelle 11% des Erwerbes zu versteuern sein. Das entspricht einer Erbschaftsteuer von 8.800 EUR.
In diesem Fall wird der Prozentsatz der letzten Stufe mit dem Stufenhöchstbetrag berechnet und zusätzlich die Hälfte des überschreitenden Betrags hinzugenommen. Die Werte werden verglichen und der niedrigere genommen. In unserem Fall werden also 7% von 75.000 EUR berechnet und dazu die Hälfte von 5.000 EUR also 2.500 EUR hinzuaddiert. Es ergibt sich eine Erbschaftsteuer von 7.750 EUR. Bei Steuersätzen von über 30% werden statt der Hälfte des übersteigenden Betrages Dreiviertel hinzugerechnet.