Steuerlicher Erwerb

Der für die Erbschaftsteuer relevante Wert ist der steuerliche Wert Ihres Erbteils. Bei vielen Nachlassgegenständen ist er deckungsgleich mit dem Verkehrswert der Gegenstände.

Es gibt jedoch Vermögensgegenstände, die erbschaftsteuerlich andere Werte zugrunde zu legen haben als den Verkehrswert. Im Wesentlichen sind dies zwei Arten von Vermögensgegenständen:

  1. Grundstücke und Immobilien

    Bei Grundstücken und Immobilien erfolgt die Wertermittlung über das Bewertungsgesetz (§§ 68 ff BewG) je nachdem ob es sich um unbebaute oder bebaute Grundstücke handelt und mit welcher Art von Immobilie sie bebaut sind. Im Erbschaftsteuergesetz (§ 13 und § 13 b ErbStG) gibt es dann wiederum Steuererleichterungen für bestimmte Immobilien bzw. Nutzungsformen.
  2. Betriebsvermögen

    Bei Betriebsvermögen regeln die §§ 199 ff BewG die Wertermittlung. Das Erbschaftsteuergesetz sieht hier jedoch einige Steuererleichterungen oder - befreiungen in § 13 a ErbStG vor.